Irreführende Leistungsversprechen: Wirkungsaussagen für Kinesio-Tapes
Das LG Konstanz hat am 08.07.2013 in der Rechtssache Az.: 9 O 26/13 entschieden, dass die Werbung für Kinesio-Tapes nach dem medizinprodukterechtlichen Vorschriften als irreführend zu werten sind, da die beworbenen Wirkungsaussagen nicht durch wissenschaftliche Studien belegt seien.
Des Weiteren urteilte das Gericht, dass wissenschaftliche Studien aus dem Bereich der medizinischen Forschung vor Gericht nur dann als Beweise verwertbar seien, wenn das diese in der Gerichtssprache deutsch verfasst sind, so dass das Gericht den Inhalt der Studien verstehen kann.
I. Sachverhalt
Ein Onlinehändler bot auf seiner Website Kinesio-Tapes zum Kauf an, des Weiteren bot der Händler Lernkurse für Kinesiologie-Tapings an, hierbei bewarb der Onlinehändler seine Leistungen mit den nachstehenden Wirkungsaussagen:
• Durch Kinesiologie Taping kann der Heilprozess von Verletzungen eine Schmerzlinderung (…) herbeigeführt werden
• Durch Kinesiologie Taping kann (…) eine Verbesserung der Belastbarkeit herbeigeführt werden
• Sie können mit Hilfe einer Tapeanlage ihre Schmerzen (…) lindern