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Auf die Länge kommts an: OLG Köln zur Schopfungshöhe von Produktbeschreibungen
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Eine Produktbeschreibung ist nicht immer urheberrechtlich geschützt

Auf die Länge kommts an: OLG Köln zur Schopfungshöhe von Produktbeschreibungen

Das OLG Köln hat sich in einem Verfahren (Urteil vom 30.09.2011, Az. 6 U 82/11) mit der Frage auseinandergesetzt, wann ein Werbetext über die sogenannte Schöpfungshöhe verfügt, und somit Schutz nach dem Urhebergesetz erlangen kann.

Das Ergebnis: Je länger der Text, umso eher kann eine eigenschöpferische Prägung erkannt werden.

Dazu führt das Gericht aus:

Zwar ist bei Werbetexten die sog. „kleine Münze” nicht geschützt, sondern es ist ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung erforderlich, damit eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG angenommen werden kann. Je länger ein Text ist, desto größer sind jedoch die Gestaltungsmöglichkeiten, so dass umso eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann.

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Eine Produktbeschreibung ist nicht immer urheberrechtlich geschützt

Produkt-beschreibung und Urheberrecht

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden (Urteil vom 04.11.2010, Az. 17 O 525/10), dass herkömmliche, einfache, vielfach zu findende Produktbeschreibungen in Online-Shops mangels Schöpfungshöhe keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. 

Die beiden Parteien vertreiben jeweils im Internet juristische Roben, wobei die Beklagte viele Beschreibungstexte identisch von der Internetseite der Klägerin übernommen hatte.

Das Gericht hat nun entschieden, dass der Klägerin deswegen kein urheberrechtlicher Anspruch zusteht. Grund: Die verwendeten Produktbeschreibungen seien nicht geschützt, da sie keine eigene Schöpfungshöhe erreicht hätten. Vielmehr handele es sich bei den Texten „um mehr oder weniger gewöhnliche, positiv formulierte Aussagen, die mit geringen Änderungen für viele vergleichbare Produkte Anwendung finden können“. Zur weiteren Begründung führt das Gericht aus:

„Diese Werbeaussagen sind deshalb keine andersartigen, individuellen Schöpfungen mit einem gewissen Maß an Originalität, sondern entsprechen dem üblichen Standard, wie er in Modeprospekten tagtäglich hundertfach zu finden ist.“

Stellungnahme
Nicht jeder Text ist urheberrechtlich geschützt. Ein solcher greift erst ab einer gewissen Schöpfungshöhe, welche bei einfachen Produktbeschreibungen nicht gegeben sein soll. Die Entscheidung sollte aber keinesfalls als Freifahrtschein zum wilden und hemmungslosen „klauen“ von Artikelbeschreibungen missverstanden werden.

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.