Schlagwort -Schweizer Verbraucherrecht

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Wird an EU-Standard angeglichen: Schweizer Verbraucherrecht bei telefonischen Mehrwertdiensten

Wird an EU-Standard angeglichen: Schweizer Verbraucherrecht bei telefonischen Mehrwertdiensten

Deutsche Onlinehändler, die Waren oder Dienstleistungen in der Schweiz vertreiben, werden sich darauf einrichten müssen, dass die Schweiz mit einer gewissen Verzögerung weitgehend den EU-Standard bei Fernabsatzverträgen (B2C) übernimmt. Dies gilt jetzt auch für Preisangabepflichten bei telefonischen Mehrwertdiensten wie z.B. bei Premium-Diensten oder telefonischen Auskunftsdiensten. Für telefonische Mehrwertdienste ist daher der deutsche Onlinehändler gut beraten, auch bei einem Vertrieb in der Schweiz den ihm vertrauten deutschen Verbraucherschutzstandard zu respektieren.

Verschiedene EU-Richtlinien zum Telekommunikationsrecht (wie zum Beispiel Richtlinie 2009/140/EG) haben in der EU und damit auch in Deutschland zu einem hohen Standard der Preisangabepflichten bei telefonischen Mehrwertdiensten geführt. Für Deutschland kann hier § 66 deutsches Telekommunikationsgesetz zitiert werden.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.