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Zalando-Werbung erlaubt?: Kostenloser Rückversand
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Goldankauf: Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten?

Zalando-Werbung erlaubt?: Kostenloser Rückversand

Der Online-Shop „Zalando“ wirbt derzeit auf seiner Startseite gut sichtbar mit der Aussage „KOSTENLOSER VERSAND & RÜCKVERSAND“.

 

 

Was vielen Verbrauchern als besonderer Service von „Zalando“ vorkommt, entpuppt sich bei näherer Betrachtung aber teilweise als Selbstverständlichkeit. Dies wirft wiederum die Frage auf, ob die Werbung von „Zalando“ in dieser Form überhaupt zulässig ist.

Problematisch erweist sich die Werbung im Hinblick auf den kostenlosen Rückversand. Denn nach der derzeit gültigen Rechtslage in Deutschland ist der Unternehmer im Versandhandel grundsätzlich dazu verpflichtet, im Falle des Widerrufs durch den Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen. Dies ergibt sich aus § 357 Abs. 2 S. 2 BGB, in dem es heißt: „Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer.“ Zwar darf der Unternehmer dem Verbraucher nach § 357 Abs. 2 S. 3 BGB die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegen, dies…

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Goldankauf: Keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten?

Ein Goldankäufer, der mit einer kostenlosen Schätzung der angebotenen Schmuckstücke wirbt, handelt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle nicht unlauter: Die Schätzung sei eine freiwillige Sonderleistung des Händlers, die sich nicht auf die eigentliche Leistung beziehe. Dennoch sollte bei dieser Art der Werbung mit Bedacht vorgegangen werden (vgl. aktuell OLG Celle, Urt. v. 31.01.2013, Az. 13 U 128/12).

 

In Zeiten der Wirtschaftskrise boomt das Geschäft mit Edelmetallen: Goldankäufer gehören vielerorts schon zum Stadtbild und breiten sich auch im Internet immer weiter aus. Somit steigt auch stetig die Konkurrenz zwischen den Händlern, und gleichzeitig auch die Zahl der Abmahnungen in diesem Bereich.

Ein solcher Streit zwischen Goldhändlern war kürzlich vor dem Oberlandesgericht Celle zu entscheiden: Der Beklagte hatte mit einer „kostenlosen Schätzung“ geworben, worin ein Konkurrent eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten zu erkennen glaubte. Das OLG Celle wollte sich dieser Ansicht jedoch nicht anschließen – es sei ja schließlich nicht selbstverständlich, dass der Händler die angebotenen Waren auch kostenlos schätze (vgl. OLG Celle, Urt. v. 31.01.2013, Az. 13 U 128/12; mit weiteren Nachweisen):

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.