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Update Abmahnung Uwe Krapp
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Textilhandel: Werbung für „Originalware“ wettbewerbswidrig ?

Update Abmahnung Uwe Krapp

Der IT-Recht Kanzlei München liegt wieder eine Abmahnung des Herrn Uwe Krapp wegen angeblichem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Begründet wird diese mit einer angeblich falschen Widerrufsbelehrung.

Überblick und Inhalt

Kanzlei: Markus Zöller Rechtsanwalt

Abmahner: Uwe Krapp
Begründung:

angeblich Verwendung einer alten Widerrufsbelehrung und Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
Handels-Plattform: eBay
Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

Gegenstandswert: 30.000 €, Mehr erfahren

Textilhandel: Werbung für „Originalware“ wettbewerbswidrig ?

Werbung mit Selbstverständlichkeiten ist ein kritisches Thema: Normalerweise ist es wettbewerbsrechtlich verboten, selbstverständliche und allgemein übliche Wareneigenschaften besonders zu betonen, da sonst die Gefahr besteht, dass der Verbraucher eine Ware wegen einer vermeintlich besonderen Eigenschaft gegenüber Konkurrenzprodukten bevorzugt.

Dass es von dieser Regel eine Ausnahme gibt, zeigt ein aktueller Beschluss des OLG Hamm (20.12.2010, Az. I-4 W 121/10).

Ein Textilhändler hatte seine Ware als „Originale“ beworben – dies führte zu dem Vorwurf, er werbe mit Selbstverständlichkeiten, da ja jeder Textilhändler Originalware zu liefern bzw. Imitate in Werbung und Verkauf als solche zu kennzeichnen habe.

Nach Ansicht der Richter des OLG Hamm scheidet eine Irreführung hier jedoch aus, da der Verbraucher in diesem speziellen Fall ohne Weiteres erkennen kann, dass es sich bei Werbung für „Originalware“ um eine Selbstverständlichkeit handelt (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 20.12.2010, Az. I-4 W 121/10; mit weiteren Nachweisen):

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.