Irreführung durch Ausweisung eines dauerhaft gesenkten Preises als „Sonderpreis“
Nach einem aktuellen Beschluss des Oberlandesgerichts Köln ist es irreführend und somit wettbewerbswidrig, einen dauerhaft gesenkten Preis dem alten regulären Preis als „Sonderpreis“ gegenüberzustellen.
Der Verbraucher könne in diesem Fall davon ausgehen, er habe es mit einer besonders günstigen Sonderaktion zu tun (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 11.08.2011, Az. 6 W 155/11).
Im Rahmen einer sofortigen Beschwerde hatten die Richter zu entscheiden, ob die Gegenüberstellung eines neuen Preises gegenüber dem alten Preis irreführend sei oder nicht. Dargestellt war die Preissenkung als „Sonderpreis“ gegenüber dem „regulären Preis“; der als Sonderpreis gekennzeichnete Betrag war jedoch auf unbestimmte Dauer gesenkt worden und nicht etwa Teil eines Sonderverkaufs.
Die Richter erkannten in dieser Vorgehensweise einen Wettbewerbsverstoß; der Verbraucher werde in die Irre geleitet, da er unzutreffend annehme, er könne hier kurzfristig zu Sonderkonditionen einkaufen (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 11.08.2011, Az. 6 W 155/11):
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