Werbung mit Newslettern: 500,- Euro Vertragsstrafenzahlung für eine Spam-Sendung
Das OLG Köln hatte in der Berufungsinstanz geurteilt (Urteil vom 01.06.2011, Az.: 6 U 4/11), dass im Falle des Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500,- Euro ausreichend sei und eine angemessene Summe darstelle, um den immateriellen Schaden, welcher dem Kunden aufgrund der unerwünschten Werbe-E-Mail entstanden sei, auszugleichen.
Eine Versicherung belästigte die spätere Klägerin mit einem unerbetenen Werbeanruf, woraufhin die Klägerin die Versicherung abmahnte. Die Versicherung gab sodann eine sehr weit formulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung nebst dem Versprechen der Zahlung einer im billigen Ermessen der Klägerin stehenden Vertragsstrafe ab, wobei die Angemessenheit gerichtlich überprüft werden konnte (sog. Hamburger Brauch-Klausel).