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Rigide Preisbindung bei Tabakwaren

Rigide Preisbindung bei Tabakwaren

Ähnlich wie Bücher unterliegen auch Tabakwaren einer Preisbindung: Bei der Abgabe an den Endverbraucher darf nur der vom Hersteller festgelegte Verkaufspreis berechnet werden.

Die Berechnung höherer Preise, aber auch die Gewährung von Preisnachlässen ist ebenso verboten wie Umgehungsversuche in Form von Beigaben oder Rabattsystemen. Ausnahmen gibt es hierbei nur wenige. Eine Übersicht.

Preisbindung

Die Preisbindung von Tabakwaren ist im Tabaksteuergesetz (TabStG) geregelt, insbesondere in Abschnitt 5 (§§ 24 ff. TabStG). Ergänzend sind Einzelnormen aus der Tabaksteuerverordnung (TabStV) zu beachten. Der Preis wird übrigens vom Hersteller (oder ggf. Importeur) gem. § 3 Abs. 1 TabStG verbindlich festgelegt und ist auf den Steuerzeichen vermerkt.

Verbote und Ausnahmen

Verboten sind nach Maßgabe des TabStG die folgenden Handlungen:

Beipacken von Gegenständen (§ 24 TabStG);

Stückverkauf von Zigaretten (§ 25 I 6 TabStG);

Siegelbruch (§ 25 I 1 TabStG);

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.