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Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer im Impressum ist wettbewerbswidrig
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Rechtliche Besonderheiten: Vertragsschluss per Telefon, Fax, E-Mail oder Brief

Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer im Impressum ist wettbewerbswidrig

Nach den Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) haben Online-Händler bestimmte Informationen in ihrem Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereit zu halten. Gibt der Online-Händler in seinem Impressum eine Telefonnummer an, stellt sich die Frage, ob es ausreicht, wenn es sich hierbei um eine kostenpflichtige Mehrwertdienstrufnummer handelt.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage zu beschäftigen gehabt (Urteil vom 02.10.2013, Az.: 2-03 O 445/12), lesen Sie nachstehend mehr zu dieser Entscheidung.
 

 

1. Was war denn in der Sache passiert?
Ein Online-Händler vertrieb in seinem Online-Shop Fahrradzubehörteile. Auf der Online-Shopseite des Händlers war unter der Rubrik „Kontakt“ das Impressum des Online-Händlers veröffentlicht, hierbei verwies der Online-Händler auf seine E-Mail-Adresse. Ein Kontaktformular zur unmittelbaren Kontaktaufnahme für den Kunden wurde nicht bereitgestellt, vielmehr erfolgte lediglich eine Verlinkung auf das E-Mail-Programm des Online-Händlers.

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Rechtliche Besonderheiten: Vertragsschluss per Telefon, Fax, E-Mail oder Brief

Viele Online-Händler bieten ihren Kunden neben der Möglichkeit, Bestellungen über das Warenkorbsystem im Online-Shop aufzugeben auch die Möglichkeit an, telefonisch, per Fax per E-Mail oder per Brief zu bestellen.

Daneben verwenden einige Online-Händler auch Printkataloge, in denen Sie Verbrauchern für Bestellungen Formulare zum Ausfüllen und Einsenden zur Verfügung stellen.

Kommt ein Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher nicht über einen Online-Shop oder eine sonstige Online-Plattform (wie z. B. eBay oder Amazon) sondern ausschließlich unter Zuhilfenahme der vorgenannten Kommunikationsmittel, also durch individuelle Kommunikation zustande, so gelten einige rechtliche Besonderheiten insbesondere im Hinblick auf die Informationspflichten des Händlers.

I. Rechtliche Besonderheiten im Hinblick auf die Informationspflichten

Schließt der Händler mit seinen Kunden Verträge im Wege der individuellen Kommunikation, gelten zwar grundsätzlich die gleichen Regelungen des Fernabsatzes wie beim Verkauf von Waren über den eigenen Online-Shop oder eine Online-Plattform. Danach muss der Unternehmer den Verbraucher auch bei Bestellungen per Telefon, Fax, E-Mail oder Brief  insbesondere über seine Identität, das Zustandekommen des Vertrages und ein Widerrufs- oder Rückgaberecht informieren. Allerdings ergeben sich Unterschiede im Hinblick auf die speziellen Regelungen zum elektronischen Geschäftsverkehr.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.