Schlagwort -Umtauschrecht

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Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb: Rücksendekosten und Rückgaberecht
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Abmahnung Onlineshop: Umtausch- und Rückgaberecht
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Vorteil Onlinehandel – kein Umtauschrecht bei Nichtgefallen im stationären Handel

Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb: Rücksendekosten und Rückgaberecht

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. wegen angeblich unwirksamer Angaben zu den Rücksendekosten, dem Rückgberecht und mehr vorgelegt.

 

Überblick und Inhalt

 

  • Abmahner: Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
  • Begründung: angeblich fehlerhafte Angaben zu den Nebenabreden, in der Belehrung über das Umtausch- und Rückgaberecht, den Rücksendekosten und zum Gefahrübergang
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: Webshop
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher),

 

 

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Abmahnung Onlineshop: Umtausch- und Rückgaberecht

Eine Webshop Betreiberin, die im Schwerpunkt Tee und Gewürze zum Verkauf anbietet wurde wegen angeblich unwirksamer Angaben zum Umtausch bzw. der Rückgabe abgemahnt.

 

 

Abgemahnt wird:

 

  • fehlerhafte Angaben zum Umtausch- und Rückgaberecht
  • fehlerhafte Angaben zu den Rücksendekosten 
  • angeblich unwirksamer Ausschluss des Rückgaberechts
  • Angaben zum Gefahrübergang
  • Angaben zur Mängelrüge

 

 

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

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Vorteil Onlinehandel – kein Umtauschrecht bei Nichtgefallen im stationären Handel

Ein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen gibt es grundsätzlich nicht. Das Vorliegen einer Umtauschvereinbarung muss daher vom Umtauschenden nachgewiesen werden.

Im Mai 2011 suchte eine Münchnerin ein Miederwarengeschäft auf und kaufte dort einen Bikini, einen Slip und eine Corsage zum Preis von insgesamt 347 Euro.

Zwei Tage später kam ihr Ehemann in den Laden und wollte die Sachen zurückgeben sowie den Kaufpreis erstattet bekommen.

Die Inhaberin des Geschäfts weigerte sich jedoch. Schließlich könne Unterwäsche nicht so einfach zurückgenommen werden. Aber man habe ihr doch zugesagt, so die Kundin, dass sie die Teile zurückgeben könne. Schließlich sollten Slip und Corsage Teil eines Brautkleides sein und hätten mit dessen Farbe abgestimmt werden müssen. Das stimme nicht, erwiderte die Ladeninhaberin.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.