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Abmahnung ebay: Unzulässige Widerrufsbelehrung
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Unzulässig: Anzeige der Versandkosten in Preissuchmaschinen durch Mouse-Over-Effekt
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Button-Lösung: Bestellfläche mit „Jetzt anmelden“ ist unzulässig
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Abmahnung Claudia Morgan: Unzulässige Rohstoffbezeichnung
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„Kleingedrucktes“ in Bodennähe auf Plakataufstellern ist unzulässig
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White Teak: Unzulässige Bezeichnung für Möbel aus Gmelina arborea
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Werbung mit überholtem Testergebnis unzulässig
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Preisaktion „nur für kurze Zeit“ ist intransparent und daher unzulässig
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„So wichtig wie das tägliche Glas Milch“: Unzulässige Werbeaussage für Früchtequark
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Abmahnung Daiwa-Cormoran Sportartikel-Vertriebs GmbH

Abmahnung ebay: Unzulässige Widerrufsbelehrung

Ein eBay-Händler wurde abgemahnt, weil er angeblich eine unzulässige Widerrufsbelehrung verwenden soll.

Die Widerrufsbelehrung entspreche nicht den aktuellen gesetzlichen Anforderungen an eine solche.

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Unzulässig: Anzeige der Versandkosten in Preissuchmaschinen durch Mouse-Over-Effekt

Mit Urteil vom 13.06.2014 (Az.: 315 O 150/14) hat das LG Hamburg entschieden, dass auch bei einer Preisvergleichsliste innerhalb der Suchmaschine „Google“ bei einer Anzeige zwingend die Versandkosten mitanzugeben sind und dass deren Einblendung lediglich durch einen „Mouse-Over-Effekt“ nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 PAngV  genügt. Lesen Sie mehr zu diesem Urteil.

Produkt- und Preissuchmaschinen sollen Verbrauchern einen schnellen und einfachen Vergleich verschiedener produktbezogener Angebote im Internet ermöglichen und heben durch errechnete Rangfolgen die kostengünstigste Option für den geplanten Kauf hervor. Damit Anzeigen in den Suchmaschinen mit Blick auf die konkrete Zusammensetzung des Gesamtpreises nicht verfälscht und damit hierarchisch besser eingestuft werden als tatsächlich geboten, gelten auch hier die allgemeinen gesetzlichen Preisinformationspflichten. Der BGH hatte in der Vergangenheit bereits geklärt gehabt, dass in Preissuchmaschinen die Versandkosten bereits anzugeben sind.

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Button-Lösung: Bestellfläche mit „Jetzt anmelden“ ist unzulässig

Mit seiner Entscheidung vom 17.07.2013 (Az. 97 O 5/13) hat das LG Berlin die Anforderungen an eine korrekte Beschriftung der Schaltflächen, über die sich Verbraucher vertraglich zur Zahlung eines Entgelts für eine bestimmte Dienstleistung oder Ware verpflichten, im Online-Handel konkretisiert.

 

 

Demnach ist die Beschriftung des „Bestell-Buttons“ mit der Angabe „Jetzt anmelden!“ unzulässig. Auch müssen verbraucherrelevante Bestellinformationen unmittelbar oberhalb des Buttons aufgeführt werden.
 

 

Die „Button“-Lösung zum 01.08.2012
Grundlage der Entscheidung bildet die Neufassung des §312g BGB, die zum Zwecke eines effizienteren Verbraucherschutzes im elektronischen Geschäftsverkehr zum 01.08.2012 in Kraft trat und wesentliche neue Pflichten für Online-Händler bei der Gestaltung von Websites zur Bestellung von entgeltlichen Dienstleistungen oder Waren vorsah (für eine umfangreiche Darstellung der neuen Pflichten siehe den entsprechenden Beitrag der IT-Recht-Kanzlei).

Um die Verbraucher vor potentiellen Kostenfallen zu schützen, waren Online-Händler nun verpflichtet, ihre Shops dergestalt zu verändern, dass auf jeder Bestellseite in hervorgehobener Weise die für den Verbraucher einschlägigen Informationen bezüglich…

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Abmahnung Claudia Morgan: Unzulässige Rohstoffbezeichnung

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine Abmahnung der Frau Claudia Morgan wegen der Verwendung von angeblich unzulässigen Rohstoffbezeichnungen beim Vertrieb von textilen Produkten vor.

 

Überblick und Inhalt

 

  • Abmahner: Claudia Morgan
  • Begründung: angebliche Verwendung von Rohstoffbezeichnungen, die laut Textilverordnung nicht zulässig sind
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 15.000 €

 

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„Kleingedrucktes“ in Bodennähe auf Plakataufstellern ist unzulässig

Am 30.11.2012 bestätigte das OLG Köln in der Rechtssache Az.: 6 U 114/12, dass kleingedruckte Fußnotentexte, die auf Plakataufstellern in Bodennähe abgedruckt sind, nicht den Vorgaben der PAngV genügen, da sie nicht am Blickfang teilhaben würden.

 

I. Sachverhalt
Ein Elektronikmarkt hatte vor seinem Ladenlokal auf dem Gehweg eine Plakatwerbung auf einem Aufsteller angebracht. Neben dem eigentlichen Werbetext waren unten auf dem Plakat auch noch Fußnoten abgedruckt. Dieser Fußnotentext war sowohl klein, als auch umfangreich, so dass er nicht einfach zu lesen war. Hiergegen hatte das LG Köln eine einstweilige Verfügung erlassen, gegen die sich der Elektronikmarkt nun in der Berufung wandte.

II. Entscheidung des OLG Köln
Das OLG Köln bestätigte zwar zunächst, dass der Inhalt des umfangreichen Fußnotentextes rechtmäßig war, befand jedoch, dass die Darstellung dieser Informationen hier nicht den Anforderungen der PAngV genügten. Konkret führte es aus:

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White Teak: Unzulässige Bezeichnung für Möbel aus Gmelina arborea

Die Holzsorte Gmelina arborea mag im angelsächsischen Sprachraum tatsächlich als „White Teak“ bekannt sein, hierzulande ist sie es nicht: Folglich ist es wettbewerbsrechtlich unzulässig, (Garten-)Möbel aus diesem Holz als White Teak-Mobiliar anzupreisen.

Der Verbraucher geht in diesem Falle irrtümlich davon aus, dass bei der Konstruktion der Möbel tatsächlich eine Teak-Sorte zum Einsatz kam – tatsächlich sind Gmelina-Gewächse nur entfernte Verwandte des Teakbaums und weisen auch nicht dessen Qualitäten auf (vgl. aktuell LG Düsseldorf, Urt. v. 09.12.2011, Az. 38 O 53/11).

Ein Händler hatte im Internet und in Prospekten „White Teak“-Gartenmobiliar angeboten, das jedoch eben nicht aus Teakholz, sondern aus dem weniger witterungsbeständigen Gmelina arborea fabriziert war.

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Werbung mit überholtem Testergebnis unzulässig

Die Beklagte stellt Fahrradschlösser her.

Eines ihrer Produkte war im Jahr 2007 von der Stiftung Warentest mit „gut“ beurteilt worden.

Im Jahr 2008 unterzog die Stiftung Warentest das Schloss einem Nachtest.

Im Juli 2009 veröffentlichte sie ihr Ergebnis hieraus unter der Überschrift „S.. schmiert ab“ und revidierte ihre bisherige gute Beurteilung.

Gleichwohl bewarb die Beklagte ihr Produkt auch danach noch unter Hinweis auf die im Jahr 2007 erfolgte gute Bewertung.

Der klagende Verbraucherschutzverein hat von der Beklagten u.a. die Unterlassung dieser Werbung verlangt.

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Preisaktion „nur für kurze Zeit“ ist intransparent und daher unzulässig

Das LG Potsdam hatte sich in seiner Entscheidung (Urteil vom 16.02.2011, Az.: 52 O 174/10) mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob die Aussage „nur für kurze Zeit“ im Zusammenhang mit einer Preisangebotswerbung unzulässig ist.

Das Gericht gelangt zur Auffassung, dass die Aussage wettbewerbswidrig und somit abmahnbar ist.

Das Gericht stellt in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich fest, dass der Händler nicht verpflichtet ist, eine Preisrabattaktion zeitlich zu befristeten. Beschränkt der Händler allerdings die Preisaktion in zeitlicher Hinsicht durch den Hinweis „nur für kurze Zeit“, so müsse das Transparenzgebot in § 4 Nr. 4 UWG beachtet werden, somit bedürfe es einer Aufklärung, wie lange die Preisaktion dauern soll:

 

Eine „kurze Zeit“ kann aus der Sicht eines verständigen Verbrauchers eine Aktion für zwei bis drei Tage, aber auch für zwei bis drei Monate sein. Dies muß die Beklagte klarstellen, das erfordert das Transparenzgebot des § 4 Nr. 4 UWG.

Als Grundsatz muss gelten, dass bei zeitlich befristeten Preisrabattaktionen der Aktionszeitraum bzw. die Aktionsdauer genau mitzuteilen ist. Bei der Werbung mit Preisrabatten ist große Vorsicht an den Tag zu legen, nur allzu schnell können Händler über die zahlreichen Fallstricke der Preiswerbung stolpern.

„So wichtig wie das tägliche Glas Milch“: Unzulässige Werbeaussage für Früchtequark

Lebensmittel zu bewerben ist ein heikles Unterfangen: Einerseits will der Werbende den Verbraucher davon überzeugen, sein Produkt zu konsumieren, andererseits sollte er dabei nicht die Vorstellung wecken, das Lebensmittel sei gesünder als es tatsächlich ist.

Ein großer Hersteller von Molkereiprodukten wurde genau deswegen vom Oberlandesgericht Stuttgart auf Unterlassung verurteilt – er hatte behauptet, sein speziell für Kinder angepriesener Früchtequark sei „so wichtig wie das tägliche Glas Milch“ (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 03.02.2011, Az. 2 U 61/10).

Immerhin ist der Slogan nicht direkt gesundheitsbezogen, da das Wort „wichtig“ eben gerade nicht „gesund“ bedeutet und eine starke subjektive Komponente enthält – „wichtig“ kann je nach individueller Ernährungsgewohnheit und Sichtweise schließlich auch die tägliche Tüte Gummibärchen sein. Diese Ansicht vertraten auch die Stuttgarter Richter, sodass der Hersteller zumindest nicht wegen unerlaubter gesundheitsbezogener Werbung belangt wurde (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 03.02.2011, Az. 2 U 61/10; mit weiteren Nachweisen):

Zwar handelt es sich bei dem Wort ‚wichtig‘ an sich um einen offenen Begriff, der Raum für subjektive Wertungen lässt. Das Wort ‚wichtig‘ ist bedeutungsoffener als es Formulierungen wie ‚so wertvoll‘, ‚so gut‘ oder ‚so gesund‘ sind. Warum einem etwas ‚wichtig‘ ist, hängt auch von subjektiven Einstellungen ab.

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Abmahnung Daiwa-Cormoran Sportartikel-Vertriebs GmbH

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine Abmahnung der Firma Daiwa-Cormoran Sportartikel-Vertriebs GmbH wegen angeblicher Verstöße gegen das Markenrecht vor.

Überblick und Inhalt

Abmahner: Daiwa-Cormoran Sportartikel-Vertriebs GmbH
Begründung:

angebliche Markenrechtsverletzung an der Marke „Daiwa“  durch unzulässigen Parallelimport

Rechtlicher Bezug: Markenrecht
Internet-Plattform: Online-Shop

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.