Schlagwort -Urheberrecht

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Abmahnung Webshop: Unerlaubte Nutzung einer Grafik
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Abmahnungen ? Einbindung von Youtube-Videos in Blogs und bei Facebook
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Bilderdiebstahl: Neues Tool zur Bildüberwachung auf ebay
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Kopierschutz auf Quatsch? Urheberrechtlicher Schutz von Sendungsformaten abgelehnt
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Abmahnung Zooland Music GmbH “Megamix (Interpret: R.I.O.)″
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Urheberrechtsschranken: Nutzung ohne Zustimmung des Urhebers?
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Abmahnung Filesharing : “Tomb Raider”
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Content-Klau im Internet Teil 7: Bearbeitung statt 1:1-Kopie
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Die Copy&Paste-Falle Teil 4: Urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen
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Die häufigsten Abmahngründe des Monats Mai 2013
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Content-Klau im Internet – die Copy&Paste-Falle – Teil 3: Urheberrechtlicher Schutz von Webseiten
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Abmahnung Onlineshop: Nutzung von Bildmaterial ohne Zustimmung
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Abmahnung Poolpowershop e.K., Roland Petri
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Abmahnung Webshop: Nicht lizenzierte Produktbildnutzung
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Abmahnung MFA+ Filmdistribution, Christian Meinke

Abmahnung Webshop: Unerlaubte Nutzung einer Grafik

Ein Webshop-Betreiber, der Produkte zum Thema Energiesparen verkauft wurde wegen der angeblich nicht autorisierten Nutzung einer Grafik abgemahnt.

Der Händler verstoße durch die unerlaubte Nutzung gegen das Urheberrecht.

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

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Abmahnungen ? Einbindung von Youtube-Videos in Blogs und bei Facebook

Gegenwärtig ist beim EuGH ein Verfahren anhängig, das das Web 2.0 zurück ins Web 1.0 katapultieren könnte. Gestritten wird darüber, ob die Einbindung von Videos und sonstigem Content in Form eines Embedded Links eine eigenständige, urheberrechtliche Nutzungshandlung darstellt und deshalb vergütungspflichtig ist.

Folgt der EuGH dieser Sichtweise, so könnte dies das Aus für die Einbindung von fremden Werken auf Webseiten als Embedded Link bedeuten. Die IT-Recht Kanzlei erläutert die Hintergründe des EuGH-Verfahrens und berichtet über die Pläne der Verwertungsgesellschaften, die Urheber bei Embedded Links mitverdienen zu lassen.

I. Einführung

Das Web 2.0 ist ohne Bilder, Musik und Videos kaum vorstellbar. Youtube als Plattform, auf der Nutzer eigene Videos hochladen können, ist hierfür nur beispielgebend. Nutzer können Videos jedoch nicht nur auf Youtube stellen, sondern auch per Youtube-Link in eigene Blogs oder auf Facebook einbinden.

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Bilderdiebstahl: Neues Tool zur Bildüberwachung auf ebay

Die IT-Recht Kanzlei bietet allen Nutzern ihrer Kanzleihomepage einen sinnvollen Service in Sachen Urheberrecht an : Auf der Kanzleiseite wird ein tool zur Verfügung gestellt, das es ebay-Händlern ermöglicht schnell und kostenlos festzustellen, ob deren Bilder von Dritten auf der Plattform berechtigt oder unberechtigt verwendet werden – in einem Quickcheck werden nach Eingabe des eigenen ebay-Namens unmittelbar die jeweiligen Bild-Treffer angezeigt – und das natürlich kostenlos.

Wir empfehlen: Einfach mal ausprobieren…..

Urheberrechtsverletzungen an Bildmaterial im Internet sind ein Dauerbrenner – zu verlockend ist das copy&paste-Verfahren und zu aufwendig und zeitintensiv ist die Herstellung eigenen Bildmaterials. Daher kommt es nicht von ungefähr, dass die Rechteinhaber, die sich die Mühen der Bildherstellung angetan haben, Rechtsverletzungen gezielt verfolgen und somit die unberechtigte Nutzung ihrer Bilder durch Dritte unterbinden wollen. Aber auch das ist mit Arbeit verbunden: Denn zunächst muss das Internet regelmäßig händisch mühsam nach Rechtsverletzungen durchkämmt werden – und das letztlich dauerhaft. Umso angenehmer ist es dann, wenn die Technik hier Unterstützung bringt:

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Kopierschutz auf Quatsch? Urheberrechtlicher Schutz von Sendungsformaten abgelehnt

Der BGH hatte zu befinden, ob dem Konzept einer Fernsehshow, ein urheber oder -wettbewerbsrechtlicher Schutz gegen Nachahmung zukommt, BGH, Urteil vom 26.06.2003, Az. I ZR 176/01.

Es besteht die nicht von der Hand zu weisende Gefahr, dass aufwändige, kreative Konzepte, etwa von Fernsehshowformaten, von Mitbewerbern einfach kopiert und umgesetzt werden. Besonders negative Auswirkungen hat das für die Erfinder solcher Konzepte, die ihre Arbeit sodann auf dem entsprechenden Markt nicht mehr verkaufen können. Doch auch die Rechtsinhaber solcher Konzepte, zumeist Fernsehsender, können von dem Ideenklau betroffen sein. Die Nachahmer sparen sich dabei die Entwicklungskosten eigener Konzepte. Die eigentlichen Rechtsträger oder Erfinder gehen dabei finanziell leer aus. Alles rechtens, so der BGH in seiner Entscheidung, wenn dabei lediglich ein konzeptioneller Rahmen vorgegeben werde.

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Abmahnung Zooland Music GmbH “Megamix (Interpret: R.I.O.)″

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine Abmahnung der Firma Zooland Music GmbH wegen angeblicher Verstöße gegen das Urheberrecht vor.

 

Überblick und Inhalt:

 

  • Abmahner: Zooland Music GmbH
  • Begründung: Urheberrechtsverletzung an dem Werk “Megamix (Interpret: R.I.O.)”
  • Rechtlicher Bezug: Urheberrecht
  • Handels-Plattform: Filesharing/Tauschbörse
  • Gegenstandswert: 6.300 €

 

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Urheberrechtsschranken: Nutzung ohne Zustimmung des Urhebers?

Das Internet ist ein riesiger Fundort für Texte, Bilder, Musik und andere Inhalte. Schnell wird das Ein oder Andere kopiert oder als Vorlage für eigene Arbeiten genutzt. Doch es dürfen auch elektronische Inhalte nicht einfach übernommen werden. Es drohen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen. Handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Werke, kann allerdings ausnahmsweise ohne Zustimmung des Rechteinhabers eine Nutzung erfolgen, wenn es sich um eine so genannte „Freie Benutzung“ handelt oder eine Urheberrechtsschranke vorliegt …

I. Urheberrechtsschranken
Grundsätzlich ist die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne die entsprechenden Nutzungsrechte rechtswidrig. Es existieren jedoch Urheberrechtsschranken, bei deren Vorliegen eine eigentlich nicht genehmigte Nutzungshandlung gerechtfertigt sein kann. Sie finden sich in den §§ 44 a ff UrhG.

Im Bereich des Internets spielen vor allem folgende Schranken eine Rolle:

§ 44 a UrhG: Das Recht auf Erstellung vorübergehender Vervielfältigungshandlungen

§ 49 UrhG: Die Vervielfältigung und Verbreitung von Rundfunkkommentaren

§ 51 UrhG: Das Zitatrecht

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Abmahnung Filesharing : “Tomb Raider”

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine urheberrechtliche Abmahnung eine Tauschbörse betreffend vorgelegt.

 

Abgemahnt wird:

 

  • angebliche Urheberrechtsverletzung an dem Werk “Tomb Raider” (Game)

 

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Content-Klau im Internet Teil 7: Bearbeitung statt 1:1-Kopie

Nutzung fremden Contents ohne Lizenz des Rechtsinhabers? In Teil 6 der Serie wurden die so genannten Schranken des Urheberrechts erläutert. Daneben kann unter Umständen eine zulässige, nicht erlaubnispflichtige Bearbeitung vorliegen, wenn es sich nicht um eine 1:1-Kopie eines fremden Werkes handelt, sondern um dessen Bearbeitung im Sinne des Urheberrechts. Die Bearbeitung ist dann selbst urheberrechtlich geschützt …

 

 

I. Bearbeitungen im Sinne des Urheberrechts
Ein urheberrechtlich geschütztes Werk kann als Vorlage für ein neues Werk dienen, bei dem es sich seinerseits um eine geistige Schöpfung handelt und das aus diesem Grunde auch selbst urheberrechtlichen Schutz genießen kann. Dem trägt § 3 UrhG Rechnung, der normiert, dass Bearbeitungen wie selbstständige Werke geschützt werden:

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

 

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Die Copy&Paste-Falle Teil 4: Urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen

Wie sonstige Inhalte im WWW ist auch Software oft schnell und einfach kopiert. Das Internet bietet auf mehr oder weniger serösen Websites diverse Möglichkeiten, Software herunterzuladen. Doch auch Computerprogramme sind urheberrechtlich geschützt. Teil 4 der Serie bietet einen Überblick über die wichtigsten Vorschriften…

 

I. Zustimmungsbedürftige Handlungen

 
Das Urheberrecht sieht für Computerprogramme besondere Bestimmungen vor, die sich in den §§ 69 a bis 69 g UrhG finden. In § 69 c UrhG sind die zustimmungsbedürftigen Handlungen explizit geregelt, insbesondere:

1. § 69 c Nr. 1 UrhG (Vervielfältigung)
Diese Norm legt das alleinige Recht des Softwareentwicklers zur Vervielfältigung seines Programms fest. Rechtsinhaber können sowohl der Urheber oder sein Rechtsnachfolger sein, als auch der Arbeitgeber des Urhebers (vgl. § 69 b UrhG) .

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Die häufigsten Abmahngründe des Monats Mai 2013

 

Es waren etwas weniger Abmahnungen, die der IT-Recht Kanzlei im Monat Mai 2013 vorgelegt wurden, gleichwohl wurden sie wieder ausgewertet und aufbereitet.

 

Nachfolgend finden Sie die häufigsten Abmahngründe des abgelaufenen Monats.

  

Die “Top Ten” Abmahngründe des Monats Mai 2013:

  

  1. Irreführende Werbung
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
  3. Widerrufsbelehrung
  4. Markenrechtsverletzung
  5. Textilkennzeichnung
  6. Gerichtsstand
  7. Urheberrecht
  8. Versandrisiko
  9. fehlende Straßenverkehrszulassung
  10. 40-Euro-Klausel (Rücksendekosten)

 

Die 3 Verkaufplattformen auf denen am häufigsten abgemahnt wurden waren:

  

 

Am häufigsten wurden Verstöße gegen die folgenden Rechtsbereiche abgemahnt:

  

  1. Wettbewerbsrecht
  2. Markenrecht
  3. Urheberrecht

 

Informationen darüber, welche Firmen aktuell abmahnen lassen finden Sie in unserer Abmahnung-Sammelstelle, die Kanzleien und Vereine die abmahnen finden Sie hier.

  

weiterführende Links

  

  

 Haben Sie Handlungsbedarf ?  

 

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Content-Klau im Internet – die Copy&Paste-Falle – Teil 3: Urheberrechtlicher Schutz von Webseiten

In Teil 2 der Serie ging es um die Frage, wann ein Werk urheberrechtlich geschützt ist. Einen Überblick zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit von Webseiten gibt Teil 3 der Serie.

Denn hat man eine eigene Homepage mit Logos und Bildern erstellt oder erstellen lassen, stellt sich die Frage, ob der Internetauftritt Urheberrechtsschutz genießt und vor dem Kopieren durch andere gefeit ist …

 

1. Schutz als Werk im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG)

Grundsätzlich unterfällt eine Webseite nicht unmittelbar dem Urheberschutz. Denn das Urhebergesetz schützt nur solche Werke, die persönliche geistige Schöpfungen sind (vgl. Teil 2 der Serie). Dies wird jedoch bei einer Internetseite in der Regel nicht angenommen, da sie lediglich ein abstraktes Produkt mehrerer, durch einen Browser zusammengefügter Zeichen sei.

Unter § 2 UrhG, wo es um „geschützte Werke“ geht, fällt eine Internetseite jedenfalls grundsätzlich nicht.

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Abmahnung Onlineshop: Nutzung von Bildmaterial ohne Zustimmung

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine urheberrechtliche Abmahnung einen Online-Shop betreffend vorgelegt.

 

Abgemahnt wird:

 

  • angeblich nicht autorisierte Nutzung von Bildmaterialien

 

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Abmahnung Poolpowershop e.K., Roland Petri

Wir haben eine Abmahnung der Firma Poolpowershop e.K., Roland Petri wegen angeblich nicht lizenzierter Nutzung von Produktabbildungen erhalten.

 

Überblick und Inhalt

 

  • Abmahner: Poolpowershop e.K., Roland Petri
  • Begründung: angeblichnicht autorisierte Produktbildnutzung
  • Rechtlicher Bezug: Urhebersrecht
  • Handels-Plattform: Webshop

 

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Abmahnung Webshop: Nicht lizenzierte Produktbildnutzung

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine urheberrechtliche Abmahnung einen Online-Shop betreffend vorgelegt.

 

Abgemahnt wird:

 

  • angeblich nicht autorisierte Nutzung von Produktabbildungen

 

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Kontaktmöglichkeiten:

 

Abmahnung MFA+ Filmdistribution, Christian Meinke

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine Abmahnung der Firma MFA+ Filmdistribution, Christian Meinke wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung an einem Filmwerk vorgelegt.

 

Überblick und Inhalt

 

  • Abmahner: MFA+ Filmdistribution, Christian Meinke
  • Begründung: angebliche Urheberrechtsverletzung an dem Filmwerk „Sightseers“
  • Rechtlicher Bezug: Urheberrecht
  • Handels-Plattform: Tauschbörse

 

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.