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Preisempfehlung: Darf ein Hersteller mit seiner eigenen UVP werben?
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Abmahnung Karin Elke Kurth
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Abmahnung ebay: Irreführende Werbung (ehemaliger UVP)
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Hersteller können einen Verkauf nach UVP nicht verlangen
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Darf ein Hersteller eigentlich mit seiner eigenen UVP werben?
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Update Abmahnung Betz DSR GmbH
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Update Abmahnung Betz DSR GmbH

Preisempfehlung: Darf ein Hersteller mit seiner eigenen UVP werben?

Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist es ein weit verbreitetes Werbemittel, um Kunden anzuziehen, denn es suggeriert dem Käufer, dass dieser es mit einem besonders günstigen Angebot zu tun hat.

Die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit dieser Art von Werbung für Händler ist weitestgehend geklärt. Fraglich bleibt jedoch, ob auch ein Hersteller selbst, der gleichzeitig Händler ist, mit seiner eigenen UVP werben darf.

 

I. Grundvoraussetzungen für die Zulässigkeit von Werbung mit einer UVP
Die Werbung mit einer UVP basiert auf einer Gegenüberstellung des vom Händler verlangten (niedrigeren) Preises mit der UVP des Herstellers. Auf diese Weise deutet der direkte Vergleich mit der Herstellerempfehlung eine Preisgünstigkeit im Marktvergleich an.

Damit eine  derartige Werbung zulässig ist, muss sie grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es muss eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auch tatsächlich vorliegen. Unzulässig ist insbesondere die Werbung mit sog. Mondpreisen, die tatsächlich nie gefordert wurden.

 

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Abmahnung Karin Elke Kurth

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine Abmahnung der Frau Karin Elke Kurth wegen angeblich irreführender Werbung eines eBay-Händlers vor. 

 

Überblick und Inhalt

 

  • Abmahner: Karin Elke Kurth
  • Begründung: angeblich irreüfhrende Werbung mit einer ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung (UVP)
  • Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
  • Handels-Plattform: ebay
  • Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
  • Gegenstandswert: 30.000 €

 

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Abmahnung ebay: Irreführende Werbung (ehemaliger UVP)

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine Abmahnung wegen angeblich irreführender Werbung mit einem ehemaligen UVP auf der Verkaufsplattform ebay vorgelegt.

 

Abgemahnt wird:

 

  • angebliche Irreführung durch Werbung mit einem ehemaligen UVP beim Vertrieb von Uhren

 

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Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

 

 

Kontaktmöglichkeiten:

 

Hersteller können einen Verkauf nach UVP nicht verlangen

Ein Hersteller darf online Händler nicht zwingen, ihre Ware entsprechend den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers zu verkaufen. Der Händler kann in einem solchen Fall von dem Hersteller die Unterlassung dieser Aufforderung verlangen.

 

Der Hinweis auf die Preiskalkulation

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 06. November 2012 die Beschwerde gegen ein Urteil des Kartellsenats des Berliner Kammergerichts zurückgewiesen. Es ging einmal mehr um Schulranzen und Rücksäcke, die ein online Händler zu Preisen, die die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers deutlich unterschritten, im seinem online Shop angeboten hat.

Ein Außendienstmitarbeiter des Herstellers hatte den online Händler angerufen und ihm mitgeteilt, er könne die Preiskalkulation des Händlers für bestimmte Produkte nicht nachvollziehen. Auf Fragen des Händlers, ob diese Frage mit der zukünftigen Belieferung von Schulranzen und Rücksäcken des Herstellers zusammenhängt wich der Außendienstmitarbeiter des Herstellers aus.

Das Kammergericht sah hier dennoch einen Zusammenhang zwischen der zukünftigen Belieferung des Händlers und seiner Preispolitik und hat den Hersteller verurteilt, solche Äußerungen zu unterlassen.

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Darf ein Hersteller eigentlich mit seiner eigenen UVP werben?

Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers (UVP) ist es ein weit verbreitetes Werbemittel, um Kunden anzuziehen, denn es suggeriert dem Käufer, dass dieser es mit einem besonders günstigen Angebot zu tun hat.

Die grundsätzliche rechtliche Zulässigkeit dieser Art von Werbung für Händler ist weitestgehend geklärt.

Fraglich bleibt jedoch, ob auch ein Hersteller selbst, der gleichzeitig Händler ist, mit seiner eigenen UVP werben darf.

I. Grundvoraussetzungen für die Zulässigkeit von Werbung mit einer UVP

Die Werbung mit einer UVP basiert auf einer Gegenüberstellung des vom Händler verlangten (niedrigeren) Preises mit der UVP des Herstellers. Auf diese Weise deutet der direkte Vergleich mit der Herstellerempfehlung eine Preisgünstigkeit im Marktvergleich an.

Damit eine  derartige Werbung zulässig ist, muss sie grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:

Es muss eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers auch tatsächlich vorliegen. Unzulässig ist insbesondere die Werbung mit sog. Mondpreisen, die tatsächlich nie gefordert wurden.

Die UVP muss als angemessener Verbraucherpreis auf einer ernsthaften Kalkulation des Herstellers beruhen.

Die UVP muss im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware noch aktuell sein. Möglich ist aber eine Werbung mit einer „ehemaligen unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers“.

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Update Abmahnung Betz DSR GmbH

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine weitere Abmahnung der Firma Betz DSR GmbH wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Begründet wird diese mit angeblich irreführender Werbung.

Überblick und Inhalt

Abmahner: Betz DSR GmbH
Begründung:

angeblich irreführende Werbung durch Verwendung eines falschen UVP´s

Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
Handels-Plattform: Amazon
Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
Gegenstandswert: 10.000 Euro

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Update Abmahnung Betz DSR GmbH

Der IT-Recht Kanzlei München liegt wieder eine Abmahnung der Firma Betz DSR GmbH wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Begründet wird diese mit angeblich irreführender Werbung.

Überblick und Inhalt

Abmahner: Betz DSR GmbH
Begründung:

angeblich irreführende Werbung durch Verwendung eines falschen UVP´s

Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
Handels-Plattform: Amazon
Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
Gegenstandswert: 15.000 Euro

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.