Schlagwort -Verbraucherrechterichtlinie

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EU-Verbraucherrechterichtlinie: Wegfall der besonderen Belehrungspflichten bei finanzierten Geschäften?
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Handlungsanleitung: Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop ab dem 13.06.2014
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Informationsportal der IT-Recht Kanzlei zur Widerrufsbelehrung 2014
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FAQ: Neuen Muster-Widerrufsformular ab dem 13.06.2014
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13.06.2014: Ungefähre Lieferzeitangaben noch zulässig ?
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13.06.2014: Keine Zahlungspflicht mehr bei voreingestellten Nebenleistungen
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Kommentierter Leitfaden zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie
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Leitfaden & Kommentar zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

EU-Verbraucherrechterichtlinie: Wegfall der besonderen Belehrungspflichten bei finanzierten Geschäften?

Die seit 13. Juni 2014 geltende gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung für Fernabsatzverträge über Waren und Dienstleistungen enthält keinerlei Hinweise mehr auf sog. verbundene Geschäfte bzw. finanzierte Geschäfte. Hat die Novellierung des Verbraucherwiderrufsrechts somit zum Wegfall der Belehrungspflicht des Unternehmers über die Folgen des Widerrufs von sog. verbundenen Verträgen im Sinne des § 358 BGB  geführt? Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überblick über die alte und die neue Rechtslage bei der Belehrungspflicht von Unternehmern im Rahmen von verbundenen Verträgen.

I. Keine Belehrungspflicht mehr bei verbundenen Verträgen?

Bei sog. „verbundenen Verträgen“ sah die bis einschließlich 12. Juni 2014 geltende Fassung des § 358 Absatz 5 BGB  (a. F.) vor, dass im Rahmen der Belehrung über das Widerrufsrecht (und über das damals noch geltende Rückgaberecht) sowohl beim Waren- bzw. Dienstleistungsvertrag als auch beim Verbraucherdarlehensvertrag auf die Rechtswirkungen des § 358 Absatz 1 BGB  und § 358 Absatz 2 BGB  hingewiesen wird. Entsprechende Klauseln sah deshalb auch die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung vor.

Im Zuge der Novellierung des Verbraucherwiderrufsrechts ist § 358 Absatz 5 BGB  a. F. nun allerdings aufgehoben worden. Besteht also keine Pflicht mehr, auf die Folgen des Widerrufs eines der miteinander verbundenen Verträge hinzuweisen?

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Handlungsanleitung: Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop ab dem 13.06.2014

Die aktuelle Handlungsanleitung der IT-Recht Kanzlei bezieht sich auf die Angabe von Lieferzeiten in einem Online-Shop nach der ab dem 13.06.2014 gültigen Rechtslage. Sie soll Ihnen dabei behilflich sein, die im Hinblick auf die Angabe der Lieferzeit ab dem 13.06.2014 geltenden Anforderungen praktisch umzusetzen.

Wir haben uns dabei an das Prinzip des sichersten Weges gehalten. Es ist aber nicht auszuschließen, dass sich in der Praxis später auch andere Darstellungen durchsetzen werden. Auch erhebt diese Handlungsanleitung keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da in der Praxis auch Fälle denkbar sind, die von dieser Handlungsanleitung nicht erfasst werden.

Rechtlicher Hintergrund

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung am 13.06.2014 tritt in Deutschland auch ein neuer Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB  in Kraft, wonach der Unternehmer über den Termin zu informieren hat, bis zu dem er die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss.

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Informationsportal der IT-Recht Kanzlei zur Widerrufsbelehrung 2014

Derzeit werden wir geradezu überschüttet mit Fragen zur neuen Widerrufsbelehrung 2014 und den übrigen, sich aus der Verbraucherrechterichtlinie ergebenden, diversen neuen Informationspflichten. Aus diesem Grund haben wir unseren Mandanten/Lesern ein Informationsportal zum Thema Widerrufsbelehrung 2014 eingerichtet.

Für eventuelle Verbesserungsvorschläge/Kritik sind wir natürlich offen.

https://www.widerrufsbelehrung-2014.de

FAQ: Neuen Muster-Widerrufsformular ab dem 13.06.2014

Ab dem 13.06.2014 haben Unternehmer neben der üblichen Widerrufsbelehrung zusätzlich auch ein sog. Widerrufsformular für den Verbraucher bereitzuhalten.

Die IT-Recht Kanzlei hat die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Widerrufsformular vorab zusammengestellt und als FAQ beantwortet.

Inhalt der FAQ

  1. Was ist der Sinn des neuen Widerrufsformulars?
  2. Kann ich den Widerruf eines Verbrauchers zurückweisen, wenn er künftig nicht das Widerrufsformular verwendet?
  3. Muss ich das Widerrufsformular den Verbrauchern überhaupt zur Verfügung stellen?
  4. Wann muss das Widerrufsformular dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden?
  5. Muss das Widerrufsformular bereits online für den Verbraucher ausfüllbar und absendbar sein?
  6. Welchen Vorteil hat der Webshop-Betreiber, wenn er das Widerrufsformular online für Verbraucher bereitstellt?
  7. Welchen Vorteil hat ein Verbraucher, wenn er für den Widerruf das online bereitgestellte Widerrufsformular verwendet?
  8. Wo sollte das Widerrufsformular am besten auf meiner Shop-Präsenz platziert werden? Mehr erfahren

13.06.2014: Ungefähre Lieferzeitangaben noch zulässig ?

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung am 13.06.2014 tritt in Deutschland auch ein neuer Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB  in Kraft, wonach der Unternehmer über den Termin zu informieren hat, bis zu dem er die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss.

Wie die neue Vorschrift nach unserer Auffassung zu interpretieren ist und welche praktischen Konsequenzen sich hieraus für den Online-Handel ergeben, haben wir bereits eingehend in unserem Beitrag unter https://www.it-recht-kanzlei.de/liefertermin-information-verbraucherrechterichtlinie.html erläutert.

Derzeit liest man in einigen Beiträgen zu dieser Thematik, dass ungefähre Angaben zur Lieferzeit (z. B.: „Lieferzeit ca. 3 – 5 Tage“), wie sie schon heute vielfach in Online-Shops zu finden sind, auch nach der neuen Rechtslage zulässig sein sollen. Dieser Auffassung können wir uns unter Berücksichtigung von Wortlaut und Sinn und Zweck der Vorschrift des Art. 246a § 1 Nr. 7 EGBGB  n. F. jedoch nicht anschließen. Vielmehr soll durch die neue Vorschrift gerade erreicht werden, dass der Verbraucher, wenn schon nicht über einen konkreten Liefertermin, jedenfalls über den Zeitraum (Lieferfrist) zu informieren ist, in dem er jedenfalls mit dem Zugang der Ware rechnen kann. Geht man wie wir davon aus, dass die Nichteinhaltung der vom Unternehmer angegebenen Lieferfrist auch an konkrete Rechtsfolgen wie den Verzug gekoppelt ist, so verbieten sich einschränkende Zusätze wie etwa „ca.“, „regelmäßig“ oder „in der Regel“ im Zusammenhang mit der Lieferzeitangabe.

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13.06.2014: Keine Zahlungspflicht mehr bei voreingestellten Nebenleistungen

Ein häufiges Ärgernis stellen für den Verbraucher voreingestellte Nebenleistungen dar, die aus Sicht des Unternehmers die Hauptleistung „abrunden“ sollen, etwa beim Kauf eines Handys eine kostenpflichtige Sachversicherung für das Handy. Schaut der Verbraucher nicht genau hin, wird auch dieses „Extra“ Vertragsbestandteil und verursacht weitere Kosten. Entsprechend gesetzte „Häkchen“ im Bestellvorgang werden gerne übersehen.

Rechtlicher Hintergrund: Am 13.06.2014 wird in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung in Kraft treten und damit ab diesem Zeitpunkt ohne Übergangsfrist einige signifikante Änderungen für den Online-Handel mit sich bringen. In verschiedenen Kurzbeiträgen beschäftigt sich die IT-Recht Kanzlei mit den wichtigsten hieraus resultierenden Änderungen für den Online-Handel mit Ausnahme der Änderungen zum gesetzlichen Widerrufsrecht, zu denen Sie hier einen umfassenden Leitfaden finden.

Der Unternehmer hat künftig keinen Anspruch auf ein Entgelt für solche aufpreispflichtigen Extras, wenn diese Nebenleistung durch eine Voreinstellung Vertragsbestandteil geworden ist.

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Kommentierter Leitfaden zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Am 27.9.2013 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz wird am 13.06.2014 in Kraft treten und damit ab diesem Zeitpunkt ohne Übergangsfrist einige signifikante Änderungen für den Online-Handel mit sich bringen. Dieser Leitfaden beschäftigt sich mit den wichtigsten hieraus resultierenden Änderungen für den Online-Handel mit Ausnahme der Änderungen zum gesetzlichen Widerrufsrecht, die Sie hier nachlesen können.

Der Leitfaden erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit noch sind die dargestellten Meinungen und Lösungsansätze als allgemeinverbindlich zu verstehen. Wir möchten hierdurch vielmehr eine fachliche Diskussion zu den dargestellten Problemkreisen anregen und freuen uns auf entsprechendes Feedback aus dem Kreis unserer Leser.

1. Änderung des Verbraucherbegriffs

Bisher wurde der Verbraucherbegriff wie folgt in § 13 BGB  definiert:

 

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Leitfaden & Kommentar zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Am 27.9.2013 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung im Bundesgesetzblatt verkündet.

Das Gesetz wird am 13.06.2014 in Kraft treten und damit ab diesem Zeitpunkt ohne Übergangsfrist einige signifikante Änderungen für den Online-Handel mit sich bringen. Dieser Leitfaden beschäftigt sich mit den wichtigsten hieraus resultierenden Änderungen für den Online-Handel mit Ausnahme der Änderungen zum gesetzlichen Widerrufsrecht.

Der Leitfaden erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit noch sind die dargestellten Meinungen und Lösungsansätze als allgemeinverbindlich zu verstehen. Wir möchten hierdurch vielmehr eine fachliche Diskussion zu den dargestellten Problemkreisen anregen und freuen uns auf entsprechendes Feedback aus dem Kreis unserer Leser.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.