Schlagwort -Werbung

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Ändern die neuen Werbebedingungen der Stiftung Warentest etwas an der wettbewerbsrechtlichen Bewertung?
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Abmahnung IT GmbH wegen unlauterer E-Mail Werbung
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Werbung mit überholtem Testergebnis unzulässig
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Update Abmahnung Uwe Krapp
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Werbung mit Testergebnissen: Analyse und aktuelle Übersicht der Rechtsprechung
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Navi ist nicht gleich Navi – Werbung ohne Zusatz nur für fest integrierte Geräte
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Links der Woche: PayPal Panne, Facebook kauft Patente, Twitter und Werbung
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Abmahnung Online-Shop: Werbung mit Wirkungsversprechen
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Aktuelles eBook: Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln
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Abmahnung Wettbewerbszentrale Büro Berlin Preisangaben
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Aufgepasst bei Werbung mit durchgestrichenen Preisen
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Wettbewerbsrechtliche Haftung für Betätigung des „gefällt mir“-Buttons bei Facebook
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Rechtliche Probleme bei der Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen – 27 Beispiele
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Rechtmäßige Werbung für Futtermittel
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Nutzung von „Facebook“-Logos und -Marken – so sichern Sie sich vor bösen Überraschungen

Ändern die neuen Werbebedingungen der Stiftung Warentest etwas an der wettbewerbsrechtlichen Bewertung?

Die Werbung mit guten Testergebnissen erfreut sich bei Unternehmen großer Beliebtheit.

Insbesondere die Tests der Stiftung Warentest sind in der Bevölkerung bekannt und genießen einen guten Ruf, so dass viele Unternehmen gerne darauf verweisen, dass ihre Produkte bei diesen Tests einen guten Eindruck hinterlassen haben.

Die Stiftung Warentest hat Anfang diesen Jahres nun ihre Nutzungsbedingungen zur Werbung mit ihren Untersuchungsergebnissen aktualisiert.

Ändert sich durch die neuen Bedingungen etwas an der wettbewerbsrechtlichen Bewertung?

Die IT-Recht Kanzlei klärt auf.

Auch Verbraucher haben einen Vorteil, wenn mit Testergebnissen der Stiftung Warentest geworben wird.

Denn so können sie schon allein anhand der Werbung die Qualität eines Produkts einschätzen.

Dies gilt jedoch nur, wenn die Ergebnisse richtig und originalgetreu in der Werbung wiedergegeben werden.

Bei verzerrten Darstellungen kann es zu wettbewerbsrechtlich zu beanstandeten Irreführungen der Verbraucher kommen.

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Abmahnung IT GmbH wegen unlauterer E-Mail Werbung

Der IT-Recht Kanzlei München liegt eine Abmahnung der Firma IT GmbH wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor.
Begründet wird diese mit angeblich unzulässiger E-Mail Werbung.

Überblick und Inhalt

Kanzlei: Just Law Rechtsanwälte

Abmahner: IT GmbH
Begründung:

angeblich unlauterer Versand von E-Mail Werbung ohne Einwilligung der Empfänger

Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
Gegenstandswert: 30.000 €, Mehr erfahren

Werbung mit überholtem Testergebnis unzulässig

Die Beklagte stellt Fahrradschlösser her.

Eines ihrer Produkte war im Jahr 2007 von der Stiftung Warentest mit „gut“ beurteilt worden.

Im Jahr 2008 unterzog die Stiftung Warentest das Schloss einem Nachtest.

Im Juli 2009 veröffentlichte sie ihr Ergebnis hieraus unter der Überschrift „S.. schmiert ab“ und revidierte ihre bisherige gute Beurteilung.

Gleichwohl bewarb die Beklagte ihr Produkt auch danach noch unter Hinweis auf die im Jahr 2007 erfolgte gute Bewertung.

Der klagende Verbraucherschutzverein hat von der Beklagten u.a. die Unterlassung dieser Werbung verlangt.

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Update Abmahnung Uwe Krapp

Der IT-Recht Kanzlei München liegt wieder eine Abmahnung des Herrn Uwe Krapp wegen angeblichem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Begründet wird diese mit einer angeblich falschen Widerrufsbelehrung.

Überblick und Inhalt

Kanzlei: Markus Zöller Rechtsanwalt

Abmahner: Uwe Krapp
Begründung:

angeblich Verwendung einer alten Widerrufsbelehrung und Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
Handels-Plattform: eBay
Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)

Gegenstandswert: 30.000 €, Mehr erfahren

Werbung mit Testergebnissen: Analyse und aktuelle Übersicht der Rechtsprechung

Viele Händler bewerben ihre Produkte mit Testergebnissen renommierter Untersuchungsorganisationen. Dies kommt nicht von ungefähr. Gerade in Deutschland genießen die großen Untersuchungsorganisationen ein hohes Ansehen. Ihre Untersuchungsergebnisse sind es, die das Vertrauen der Verbraucher in die getesteten Produkte stärken. Hierbei ist vor allem die Stiftung Warentest zu nennen, die hierzulande ein besonders hohes Ansehen genießt.

Kein Wunder also, dass die Hersteller ihre Produkte bevorzugt mit Testergebnissen dieser Organisation bewerben, wenn sie gut im Test abgeschnitten haben. Den enormen Einfluss ihrer Testergebnisse auf die Produktwerbung hat auch die Stiftung Warentest früh erkannt und deshalb Empfehlungen zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen herausgebracht. Diese Empfehlungen stellen eine Art Verhaltenskodex für Hersteller im Umgang mit Testergebnissen in der Werbung dar. Sie können insoweit als Richtlinien dienen, ohne eine gesetzliche Bindung zu erzeugen.

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Navi ist nicht gleich Navi – Werbung ohne Zusatz nur für fest integrierte Geräte

Wer im Kfz-Handel mit der Angabe „Navi“ wirbt, sollte dann auch ein Fahrzeug anbieten können, in das ein Navigationsgerät integriert ist – ein kleines, mobiles Navi berechtigt nicht zu dieser Werbeaussage.

Argument: Der Wert und Komfort des Fahrzeugs wird nur durch ein fest verbautes Navigationssystem merklich gesteigert; die Werbung „Navi“ für ein mobiles Gerät ruft folglich eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über eine wesentliche Eigenschaft des Fahrzeugs hervor (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 26.07.2011, Az. 6 U 275/10).

Der Fall ist schnell erklärt: Ein Autohändler bot einer Internet-Plattform ein Fahrzeug an, das unter anderem mit dem Zubehör „Navi“ beworben wurde. Es verfügte jedoch über kein herstellerseitig integriertes Navigationssystem, sondern lediglich über ein beigelegtes mobiles Navi. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah in dieser Form der Werbung jedoch eine irreführende und damit unlautere geschäftliche Handlung.

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Links der Woche: PayPal Panne, Facebook kauft Patente, Twitter und Werbung

 

Was für ein schöner Freitag  und ein weiteres Frühlingswochenende steht uns bevor.

Vorher ist es aber noch Zeit für unsere Links der Kalenderwoche 12 (19.03. – 23.03.2012) .

Viel Spaß beim Lesen und ein schönes Wochenende wünscht Ihnen Ihre IT-Recht Kanzlei.

Änderung bei ebay: Scheitert das neue Zahlungsverfahren ? Die Diskussionen reißen nicht ab, mehr…

Furcht vor Klagen: Facebook deckt sich mit Patenten ein, mehr…

Traurig: Peinliche Sicherheitspanne bei Paypal, mehr…

Bundesregierung: Will eine „kluge Regulierung“ für das Internet, mehr…

Twitter noch kommerzieller: Werbung soll gezielt ausgeliefert werden, mehr…

Abmahnung Online-Shop: Werbung mit Wirkungsversprechen

Der IT-Recht Kanzlei München wurde eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung einen Online-Shop betreffend vorgelegt.

Abgemahnt werden:

irreführende Werbung mit Wirkungsversprechen

Abmahnung erhalten ? Wir beraten Sie sofort !

Die Anwälte der IT-Recht Kanzlei stehen Ihnen gerne für ein kostenloses Orientierungsgespräch zur Verfügung, in dessen Rahmen Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrer Abmahnung erhalten.

Sonstige Fragen zu den von uns behandelten Rechtsthemen können Sie uns gerne per Mail senden.

Telefon: 089 / 130 1433-0
Fax: 089 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de

Aktuelles eBook: Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln

Das Inverkehrbringen sowie das Verkaufen von Nahrungsergänzungsmitteln in Deutschland ist in rechtlicher Hinsicht anspruchsvoll.

Es bestehen Anzeige- wie auch diverse Kennzeichnungspflichten. Zudem ist es extrem kompliziert geworden, Nahrungsergänzungsmittel „richtig“ zu bewerben.

Die IT-Recht Kanzlei fasst in ihrem aktuellen eBook „Der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln“ zusammen, welche rechtlichen Regeln existieren und was beim Inverkehrbringen, beim Verkauf sowie der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln zu beachten ist.

Abmahnung Wettbewerbszentrale Büro Berlin Preisangaben

Der IT-Recht Kanzlei München liegt wieder eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor.

Begründet wird diese mit angeblich unlauterer Werbung.

Überblick und Inhalt

Abmahner: Wettbewerbszentrale
Begründung:

angeblich irreführende Preisangaben (Suchmaschine zeigt günstigeren Preis als der Webshop)

Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
Handels-Plattform: Webshop
Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher), Mehr erfahren

Aufgepasst bei Werbung mit durchgestrichenen Preisen

Wer kennt dies nicht? Jeden Tag angeln wir neue Prospekte aus dem Briefkasten und werden dort mit unzähligen Rabattaktionen konfrontiert.

Gleiches gilt auch auf den unbegrenzten Shop-Seiten im Internet.

Viele Händler bewerben Waren mit Hilfe von durchgestrichenen Preisen, da diese Art der Werbung dem Verbraucher durch den direkten Zahlenvergleich ein besonders günstiges Angebot suggeriert.

Wegen der herausragenden Bedeutung des Preises für die Kaufentscheidung ist jedoch wirksamer Schutz vor irreführenden Preisangaben zwingend notwendig, Mehr erfahren

Wettbewerbsrechtliche Haftung für Betätigung des „gefällt mir“-Buttons bei Facebook

Wer auf Facebook-Werbeseiten den „gefällt mir“-Button betätigt und selbst ein wirtschaftliches Interesse an der Werbeseite hat, kann nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Münster für Rechtsverstöße auf dieser Seite auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (vgl. LG Münster, Urt. v. 20.09.2011, Az. 025 O 34/11).

Da ein Link auf die Seite, auf der „gefällt mir“ bzw. „like“ angeklickt wurde, auch auf der eigenen Seite des jeweiligen Users erscheint, lässt er sich die Inhalte dieser Seite bewusst zurechnen.

Sofern er selbst als Unternehmer ein wirtschaftliches Interesse an der dort angebotenen Werbung verfolgt – etwa weil er die dort dargestellten Produkte selbst vertreibt – ist diese Handlung auch wettbewerbsrechtlich relevant; insofern besteht im Falle von rechtswidrigen Inhalten auf der Werbeseite ein Unterlassungsanspruch gegen das „gefällt mir“ (vgl. LG Münster, Urt. v. 20.09.2011, Az. 025 O 34/11; mit weiteren Nachweisen,

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Rechtliche Probleme bei der Werbung mit Alleinstellungsmerkmalen – 27 Beispiele

Wer im Internet Handel treibt, sollte dort auch Werbung machen, schließlich muss der Kunde ja irgendwie auf den eigenen Shop aufmerksam gemacht werden.

Dabei entsteht jedoch schnell das Problem, das eine allzu optimistische Bewertung der eigenen Leistungen rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann – immer dann, wenn ein Unternehmer die eigenen Leistungen als die „besten“, „billigsten“, „umweltfreundlichsten“ etc. anpreist, findet sich garantiert ein anderer Unternehmer, dessen Leistungen noch besser, noch billiger oder noch umweltfreundlicher sind.

Grundsatz

In der Rechtswissenschaft ist dieses Phänomen als Alleinstellungs- bzw. Spitzenstellungswerbung bekannt. Diese Art der Werbung ist per se nicht verboten, unterliegt aber einer besonderen wettbewerbsrechtlichen Aufmerksamkeit. Nach den §§ 3, 5 UWG ist es grundsätzlich verboten, mit irreführenden Behauptungen Werbung zu betreiben, wenn dadurch Mitbewerber oder Verbraucher spürbar beeinträchtigt werden; wer also seine Handelsware oder Leistung als „beste“ oder „billigste“ anpreist, sollte den Beweis führen können, dass diese Behauptung auch der Wahrheit entspricht.

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Rechtmäßige Werbung für Futtermittel

Die Aufmachung (auf der Verpackung bzw. auf den Etiketten) und die Kennzeichnung (Werbung) von Futtermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen sind gerade im Hinblick auf krankheits‐ bzw. gesundheitsbezogene Angaben lauterkeitsrechtlich problematisch.

Futtermittel sind gerade – und sollen es auch nicht sein – keine Arzneimittel und sollen daher auch nicht als solche deklariert oder be‐worben werden dürfen.

Der nun vorliegende Beitrag der IT-Recht Kanzlei soll nun möglichst umfassend, aber dennoch klar und präzise darstellen, welche Art von Werbung für Futtermittel erlaubt und welche verboten ist, d.h. wo (Online‐)Händler mit Angaben zur Bewerbung ihrer Produkte besonders vorsichtig sein müssen.

Nutzung von „Facebook“-Logos und -Marken – so sichern Sie sich vor bösen Überraschungen

Die kleinen blauen Zeichen mit weißem Schriftzug greifen um sich. Facebook-Mitglieder, vor allem Unternehmen, weisen immer öfter zu Werbezwecken darauf hin, dass sie auf Facebook vertreten sind.

Facebook-Logos tauchen dabei online (z.B. auf der eigenen Unternehmens-Website) und immer öfter auch offline auf (z.B. in Broschüren und auf Plakaten). Hält sich der Verwender dabei aber nicht an die gesetzlichen Vorgaben oder an die Facebook-Richtlinien, drohen bei einem Verstoß kostspielige Abmahnungen und der Ausschluss aus der Social Community.

1. Rechtlicher Hintergrund

Facebook hat großes Interesse an der Verbreitung seiner Logos. Dies ist schließlich kostenlose Werbung für Facebook  und lockt noch mehr User auf die Plattform.

Gleichzeitig will das US-Unternehmen eine unkontrollierte Verbreitung verhindern, die seine Interessen beeinträchtigen könnte.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.