Das deutsche Recht sieht für den Handel im Fernabsatz ein generelles Widerrufsrecht des Verbrauchers innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware vor. Dieses lässt ein Rückgewährschuldverhältnis entstehen, in welchem die empfangenen Leistungen jeweils an die andere Partei wieder herausgegeben werden müssen. So ist der Unternehmer verpflichtet, den Kaufpreis zurückzuzahlen, wohingegen der Verbraucher die erhaltene Ware zurückgeben muss.
Bisher sah das Gesetz im Widerrufsrecht unmittelbar jedoch weder eine ausdrückliche zeitliche Begrenzung für die Rückgewähr auf beiden Seiten vor, noch war geregelt, wenn die Rückleistungspflicht zuerst traf. Zum 22.11.2011 jedoch wurde die EU-Richtlinie über die Rechte des Verbrauchers (2011/83/EU) verkündet, deren Umsetzung in Deutschland zum 13.06.2014 in Kraft tritt und hinsichtlich des „wie“ und „wann“ der Rückführung von Leistungen im Falle des Widerrufs klare Vorgaben macht.
In diesem Beitrag wird die derzeitige Rechtslage den neuen Regelungen vergleichend gegenübergestellt.
Die gesetzliche Status Quo und seine Probleme
In der aktuellen Fassung des Widerrufsrechts sind sowohl der Unternehmer als auch der Verbraucher gehalten, die empfangen Leistung bei Widerruf durch den Verbraucher „Zug-um-Zug“ zurück zu gewähren.
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