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Versandapotheken: Versandhandel mit Defekturarzneimitteln grundsätzlich zulässig
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Stevia: Kalorienarmer Zuckerersatz ist seit Dezember verkehrsfähig

Versandapotheken: Versandhandel mit Defekturarzneimitteln grundsätzlich zulässig

Ein Apotheker, der die Erlaubnis zum Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln erhalten hat, darf grundsätzlich auch mit Defekturarzneimitteln aus eigener Herstellung Versandhandel betreiben.

Eine Zulassung dieser Arzneimittel nach § 21 Abs. 1 AMG ist nach Auffassung des BGH in diesem Falle nicht notwendig; vielmehr sind Defekturarzneimittel auch im Versandhandel von der Ausnahmeregelung des § 21 Abs. 2 AMG erfasst (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.2011, Az. I ZR 129/09).

Nach den §§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG ist es Apothekern grundsätzlich erlaubt, innerhalb bestimmter Grenzen ohne besondere arzneimittelrechtliche Zulassung Arzneimittel selbst herzustellen und zu vertreiben (Defekturarzneimittel: bis zu hundert abgabefertige Packungen an einem Tag, im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt, zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis bestimmt). Nach aktueller Ansicht des BGH darf ein Apotheker, dem die Erlaubnis zum Versandhandel mit Arzneimitteln erteilt wurde, im Rahmen dieser Erlaubnis auch Defekturarzneimittel abgeben (vgl. BGH, Urt. v. 14.04.2011, Az. I ZR 129/09; mit zahlreichen weiteren Nachweisen):

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Stevia: Kalorienarmer Zuckerersatz ist seit Dezember verkehrsfähig

Die süßen Pflanzenextrakte namens Stevia, die eine enorme Süßkraft bei annähernder Kalorienfreiheit ermöglichen sollen, haben im Dezember 2011 ihre europaweite Zulassung als Lebensmittelzusatzstoff erhalten.

Somit darf Stevia ab sofort als Süßstoff in verschiedenen Lebensmittelklassen eingesetzt werden.

Der pflanzliche Süßstoff Stevia wird aus den Blättern des Honig- oder Süßkrauts (Stevia rebaudiana) gewonnen und weist je nach Quelle eine gegenüber Zucker 30- bis 300-fache Süßkraft auf. Bislang war Stevia jedoch nicht als Lebensmittelzusatz zugelassen; alternativ wurde der Stoff gelegentlich als Badezusatz etikettiert und verkauft. Steviahaltige Nahrungsmittel oder auch Nahrungsergänzungsmittel (NEM) konnten bis Dezember 2011 nicht auf dem europäischen Markt angeboten werden.

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© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.