Schlagwort -Zwang

1
30 Tage Rückgabegarantie: Müssen sich Amazon-Marketplace-Händler dem beugen?
2
Angabe der E-Mail Adresse im Impressum ist zwingend
3
eBay: Angabe der Garantie bei Elektronikarikeln bald Pflicht

30 Tage Rückgabegarantie: Müssen sich Amazon-Marketplace-Händler dem beugen?

In letzter Zeit erhalten wir gehäuft Anfragen von Händlern, die über den Marktplatz von Amazon.de verkaufen. Dabei geht es um die Frage, ob Marketplace-Händler in Bezug auf die Rückgabe von Waren hinsichtlich der Rückgabefrist denselben Standard bieten müssen wie Amazon selbst. Der Verkäuferservice von Amazon.de vertritt hier eine unseres Erachtens seltsame Ansicht.

Einleitung

Der Plattformbetreiber Amazon.de bietet Verbrauchern – mit einigen Ausnahmen – für solche Artikel, die von Amazon.de selbst verkauft werden zusätzlich zum gesetzlichen Widerrufsrecht eine sog. „Rückgabegarantie“ an. Hier hat der Verbraucher die Möglichkeit, den bei Amazon.de direkt bestellten Artikel binnen 30 Tagen zurückzugeben. Diese „Rückgabegarantie“ stellt eine freiwillige Leistung seitens Amazon.de da und geht über die zwingenden gesetzlichen Rechte des Verbrauchers nach dem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht hinaus.

Anscheinend möchte Amazon diese „Rückgabegarantie“ nun auch all seinen Marketplace-Verkäufern aufzwingen.

Den Originalbeitrag weiterlesen […]

Angabe der E-Mail Adresse im Impressum ist zwingend

Das KG Berlin hat in einem wettbewerbsrechtlichen Streit zwischen zwei Anbietern von Luftbeförderungsleistungen klargestellt, dass die Angabe einer E-Mail Kontaktadresse im Impressum gem. 5 I Nr. 2 Telemediengesetz (TMG) zwingend erforderlich ist. Diese Informationspflicht kann weder durch die Angabe einer Fax-Nummer noch durch eine Telefonnummer noch durch die Bereitstellung eines Online-Kontaktformulars erfüllt werden.

 

 

 

Das KG Berlin führt aus, dass der Wortlaut des § 5 Abs. Nr. 2 „einschließlich der (Angabe) der elektronischen Post“ eindeutig sei und eine einschränkende Interpretation, dass bereits die Angabe der Telefon- oder Faxnummer oder die Angabe eines Online-Kontaktformulars ausreiche, nicht möglich sei. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gehe es um eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation. Eine Telefonnummer oder Telefaxnummer sei keine Email-Anschrift und damit keine Adresse der elektronischen Post. Das KG Berlin weist darauf hin, dass Telefon- und Telefaxnummer einer E-Mail Adresse auch nicht gleichwertig seien, da das gesprochene Wort keinen Dokumentationswert habe, nicht jeder über ein Telefaxgerät verfüge und der Telefaxversand kostenträchtiger und zeitaufwändiger sei…

Den ganzen Beitrag lesen (Link)

eBay: Angabe der Garantie bei Elektronikarikeln bald Pflicht

Nachdem wir erst kürzlich von den geplanten Änderungen Amazons zur Rückgabebedingungen-Anzeige berichtet hatten, wartet eBay mit einer eigenen „Drohung“ an seine gewerblichen Händler auf.

In einem aktuellen Newsletter lässt eBay verlauten, dass es ab dem 15.09.2012 für gewerbliche Händler von Elektronikartikeln verpflichtend werden soll, das Artikelmerkmal „Herstellergarantie“ zu nutzen.

Geplante Änderung:

In einer harmlos anmutenden E-Mail-Nachricht versendete die Verkaufsplattform eBay auszugsweise nachstehende Hinweise hinsichtlich der für Herbst 2012 geplanten Änderungen:

Ab 25. September müssen alle gewerblichen Verkäufer das Artikelmerkmal „Herstellergarantie“ nutzen, wenn sie Elektronikartikel als „neu“ oder „neu: Sonstige“ einstellen. Bitte beachten Sie, dass Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, zusätzlich klar und deutlich die Details in der Artikelbeschreibung anzugeben. lmmer mehr Käufer legen großen Wert auf die Herstellergarantie, denn sie schafft mehr Vertrauen. Durch detaillierte Angaben zur Herstellergarantie erhöhen Sie lhre Verkaufschancen, insbesondere bei hochwertigen Artikeln.

Den Originalbeitrag weiterlesen (Link)

 

© Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller.