Abmahnung Verbraucherschutzverein: Fristbeginn und 40 € Klausel

Der IT-Recht Kanzlei München liegt erneut eine Abmahnung des Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vor.
Begründet wird diese mit angeblich fehlerhaften Angaben zum Fristbeginn des Widerrufs und mehr.

Überblick und Inhalt

Abmahner: Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
Begründung:

angeblich fehlerhafte Angaben zum Fristbeginn des Widerrufs

angeblich fehlerhafte Angaben zur 40 € Klausel (Rücksendekosten)

Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
Handels-Plattform: Webshop
Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher),

Wissenwert: Wer darf wen abmahnen ?

Im Wettbewerbsrecht: Mitbewerber und Gewerbliche Verbände bzw. Wettbewerbsvereine – aber dies wiederum auch nur unter gewissen Voraussetzungen
Im Urheberrecht: Nur der Rechtsinhaber darf Ansprüche geltend machen.
Im Markenrecht: Darf ebenfalls nur der Rechtsinhaber Ansprüche geltend machen.

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