Abmahnung Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.: Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben bei alkoholischen Getränken mit über 1,2 Volumenprozent unzulässig
Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. hat einen Onlineshop-Händler wegen unzulässiger Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent abgemahnt.
Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:
- Abmahner: Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.
- Begründung: Unzulässige Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben (z. B. „bekömmlich“) bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 Volumenprozent
- Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
- Handels-Plattform: Onlineshop
- Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
- geforderte Kostenpauschale: 205,00 € netto
Wissenswert: Wer darf wen abmahnen ?
- Im Wettbewerbsrecht: Mitbewerber und Gewerbliche Verbände bzw. Wettbewerbsvereine – aber dies wiederum auch nur unter gewissen Voraussetzungen
- Im Urheberrecht: Nur der Rechtsinhaber darf Ansprüche geltend machen.
- Im Markenrecht: Darf ebenfalls nur der Rechtsinhaber Ansprüche geltend machen.
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