Abmahnung Wettbewerbszentrale Büro München: Hinweis auf Mindestabnahmemenge im Angebot fehlt
Die Wettbewerbszentrale Büro München hat einen Onlineshop-Händler wegen eines fehlenden Hinweises auf Mindestabnahmemenge im Angebot abgemahnt.
Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:
- Abmahner: Wettbewerbszentrale Büro München
- Begründung: Bei Produkten zu Einzelverkaufspreisen fehlt der Hinweis auf Mindestabnahmemenge im Angebot
- Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
- Handels-Plattform: Onlineshop
- Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
- geforderte Kostenpauschale: 299,60 €
Wissenswert: Wer darf wen abmahnen ?
- Im Wettbewerbsrecht: Mitbewerber und Gewerbliche Verbände bzw. Wettbewerbsvereine – aber dies wiederum auch nur unter gewissen Voraussetzungen
- Im Urheberrecht: Nur der Rechtsinhaber darf Ansprüche geltend machen.
- Im Markenrecht: Darf ebenfalls nur der Rechtsinhaber Ansprüche geltend machen.
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