Abmahnung Wettbewerbszentrale: Fehlender Grundpreis bei Getränken
Die Wettbewerbszentrale, Büro München, hat einen Webshop-Betreiber der Süssigkeiten und Getränke verkauft wegen der angeblich fehlenden Angabe des Grundpreises abgemahnt.
Überblick und Inhalt der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung:
- Abmahner: Wettbewerbszentrale, Büro München
- Begründung: Fehlende Angabe des Grundpreises beim Endpreis und damit Verstoß gegen die Preisangaenverordnung
- Rechtlicher Bezug: Wettbewerbsrecht
- Handels-Plattform: Webshop
- Handelsbereich: B2C (Händler an Privatpersonen/Verbraucher)
Wissenwert: Wer darf wen abmahnen ?
- Im Wettbewerbsrecht: Mitbewerber und Gewerbliche Verbände bzw. Wettbewerbsvereine – aber dies wiederum auch nur unter gewissen Voraussetzungen
- Im Urheberrecht: Nur der Rechtsinhaber darf Ansprüche geltend machen.
- Im Markenrecht: Darf ebenfalls nur der Rechtsinhaber Ansprüche geltend machen.
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